Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil (Az. BVerwG 6 C 11.13) entschieden, dass konfessionslosen Schülern einer Grundschule nicht ersatzweise das Schulfach Ethik angeboten werden muss, wenn diese nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

Der Sachverhalt

Aus dem Sachverhalt des BVerwG (Az. BVerwG 6 C 11.13) geht hervor, dass die Mutter konfessionsloser Schulkinder die Einführung eines gesonderten Ethikunterrichts in der Grundschule für geboten hält. Es fehle an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Darin liege eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern. Ihre Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse) Ethikunterricht im Rahmen eines eigenen Schulfachs erteilt. Die Klägerin rügt demgegenüber einen Gleichheitsverstoß, da konfessionsgebundene Schüler ab der ersten Klasse am Religionsunterricht teilnehmen könnten.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. BVerwG 6 C 11.13)

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.

Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.04.2014 - BVerwG 6 C 11.13

BVerwG, PM Nr. 28/2014
Rechtsindex - Recht & Urteile