Das OVG Berlin-Brandenburg hat durch Urteil (Az. OVG 1 B 1.12) entschieden, dass Ladenöffnungszeiten von Supermärkten an Samstagen und vor Feiertagen so zu gestalten sind, dass Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten bis 24.00 Uhr erledigt sind.

Das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 1 B 1.12) hat die Berufung einer u.a. in Berlin tätigen Supermarktkette zurückgewiesen, die sich gegen eine entsprechende Maßgabe des Berliner Landesamtes für Arbeitsschutz gewandt hatte, und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. OVG 1 B 1.12)

Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz dürften Verkaufsstellen an Werktagen zwar grundsätzlich bis 24.00 Uhr geöffnet haben; an Sonn- und Feiertagen müsse nach demselben Gesetz allerdings geschlossen sein. Dem entspreche es, dass nach dem Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürften. Dieser Schutz gelte ab 0.00 Uhr.

Ausnahmen seien nur in gesetzlich genau geregelten Fällen zulässig, von denen hier keiner einschlägig sei. Der Sonn- und Feiertagsschutz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ernst zu nehmen. Er diene unter anderem der persönlichen Ruhe, Besinnung und Erholung sowie der Regeneration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht zuletzt auch dem Schutz des sozialen Lebens und der Familie.

Dieser Schutz der Arbeitsruhe sei verfassungsrechtlich verankert. Ausnahmen bedürften eines besonderen Sachgrundes und dürften nicht dazu führen, dass die Sonn- und Feiertage gleichsam mit den Werktagen gleichgestellt würden. Das sei aber der Fall, wenn regelmäßig Abschlussarbeiten nach 24.00 Uhr des Werktages und in der ersten halben Stunde des folgenden Sonntages bzw. Feiertages vorgenommen würden.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014 - OVG 1 B 1.12

OVG Berlin-Brandenburg, PM 9/14
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