Nach Entscheidung des VG Berlin (VG 34 K 204.12), muss ein deutscher Staatsangehöriger die angefallenen Flugkosten für seine von der deutschen Auslandsvertretung im Wege konsularischer Hilfe organisierte Rückreise erstatten.

Der Sachverhalt

Der seinerzeit mittelose Kläger hielt sich im Jahre 2012 mit abgelaufenem Visum in Thailand auf, wo er nach einem Krankenausaufenthalt in Abschiebehaft genommen wurde. Für seine im Wege konsularischer Hilfe organisierte Rückreise verlangte das Auswärtige Amt u.a. die Erstattung der Auslagen i.H.v. 858,77 Euro für den Rückflug. Dagegen wandte der Kläger ein, die Botschaft hätte die Kosten mit der frühzeitigen Buchung eines "Billigflugs" reduzieren können.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 34 K 204.12)

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zu Recht wählten die deutschen Auslandsvertretungen für sogenannte Heimschaffungen im Wege der konsularischen Hilfe in der Regel Direktflüge namhafter Fluggesellschaften. “Billigflüge” stellten sich erfahrungsgemäß nicht als die kostengünstigste Form der Hilfe dar. Diese Flüge böten regelmäßig keine kostenfreien Umbuchungsmöglichkeiten, die aber in solchen Fällen häufig notwendig seien.

Oft verzögere sich die Rückreise, weil der Hilfeempfänger nicht rechtzeitig von seinem Aufenthaltsort zur Botschaft oder zum Flughafen gelangen könne, er plötzlich reiseunfähig erkranke oder seine Angelegenheiten im Ausland noch nicht geordnet habe. Die fehlende tägliche Verfügbarkeit von "Billigflügen" sowie etwaige Zwischenstopps könnten zu zusätzlichen Aufenthaltszeiten und damit zu weiteren Kosten für Unterbringung und Verpflegung des mittellosen Hilfebedürftigen führen. Im Falle des Klägers habe einer langfristigen Buchung eines solchen Fluges außerdem entgegengestanden, dass der Rücktransport zur Abkürzung der für seine Gesundheit ungünstigen Abschiebehaft zeitnah erfolgen sollte.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2014 - VG 34 K 204.12

VG Berlin, PM Nr.13/2014
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