Geklagt hatte ein Beamter, der von seinem Dienstherrn Beihilfeleistungen für eine bei seiner Ehefrau nach einem sog. Bandscheibenvorfall durchgeführte "Orthokin-Therapie" begehrte. Die Klage blieb auch vor dem OVG NRW ohne Erfolg.

Bei dieser Therapieform werden aus dem Blut des Patienten körpereigene Stoffe gewonnen und ihm sodann nach einer Aufbereitung wieder zugeführt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen und damit das Urteil in der Sache bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen (Az. 1 A 1012/12)

Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass ein Beamter Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei ihm oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen durchgeführte Heilbehandlung grundsätzlich nur für wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlungen verlangen könne. Hierzu habe die besagte "Orthokin-Therapie" im Sommer 2009 nicht gezählt, weil ihre therapeutische Wirksamkeit nicht durch entsprechende Studien nachgewiesen sei. Die vorliegenden einschlägigen Studien seien schon wegen der Nähe der Autoren zu den Erfindern der "Orthokin-Therapie" nicht hinreichend aussagekräftig; außerdem gebe es methodische Einwände.

Dem Beamten könne auch nicht ausnahmsweise für eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung die begehrte Beihilfe zugesprochen werden. Dies sei zwar grundsätzlich möglich. Voraussetzung sei aber u. a., dass eine begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung bestehe; dies sei hier nicht der Fall.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2014 - 1 A 1012/12

OVG NRW, PM
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