Werden in Hessen in einer Spielhalle kostenlose Speisen und Getränke an die Spieler ausgegeben, verstößt dies gegen das Hessische Spielhallengesetz (HSpielhG). Die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken dürfe den Spielern nicht gewährt werden.

Der Sachverhalt

Eine Spielhallenbetreiberin aus Marburg wollte erreichen, dass sie in ihrer Spielhalle kostenlose Speisen und Getränke an die Spieler ausgeben darf. Dies dürfe ihr durch das neue Spielhallengesetz nicht verwehrt werden. Denn anders als die Großspielhallen, die schon durch das Anbieten von Raucherräumen o.ä. Besucher anlocken könnten, seien ihre Möglichkeiten eingeschränkt, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führe.

Die Entscheidung

Diesen Antrag hat die 8. Kammer abgelehnt und dazu festgestellt, dass die Antragstellerin gegen ihre Pflichten aus dem seit dem 30.06.2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) verstoße, wenn sie unentgeltlich Speisen und Getränke an die Spieler ausgebe. Denn die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken unterfalle den „sonstige finanziellen Vergünstigungen“ im Sinne des § 8 Abs. 3 HSpielhG, die Spielern nicht gewährt werden dürften. Auch geldwerte Vorteile, wie der Erhalt von Speisen und Getränken, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten sei, stellten eine solche finanzielle Vergünstigung dar.

Darüberhinaus widerspreche die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken auch der Zielsetzung des Hessischen Spielhallengesetzes, das unter anderem der Spielsucht entgegenwirken wolle. So dürfe nach dem HSpielhG der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des Gesetzes, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, nicht zuwiderlaufen.

Entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, der Spielsucht entgegenzuwirken, müssten Anreize zum längeren Aufenthalt in Spielhallen vermieden werden. Durch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken werde aber gerade im Gegenteil ein Anreiz geschaffen, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, anstatt sich andernorts - und kostenpflichtig - mit Speisen und Getränken zu versorgen. Nach der Lebenserfahrung führe ein verlängerter Aufenthalt in der Spielhalle dazu, dass das Spielangebot stärker genutzt und somit die Gefahr einer Sucht erhöht werde.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 29.11.2013 - 8 L 1931/13.GI

VG Gießen, PM
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