Der Sachverhalt
Drei Berliner Schüler mit Migrationshintergrund besuchten im Schuljahr 2011/2012 gemeinsam die siebte Klasse eines Gymnasiums im Bezirk Neukölln. Das dort zu absolvierende Probejahr bestanden sie nicht, weil ihre Leistungen in sechs bzw. neun Fächern mit mangelhaft bewertet wurden.
Die Kläger, die mittlerweile eine integrierte Sekundarschule besuchen, wollen nicht an das Gymnasium zurückkehren und hatten deshalb seinerzeit nicht um Rechtsschutz gegen die Nichtversetzung nachgesucht. Mit ihrer Klage begehrten sie allein die Feststellung, dass das Nichtbestehen des Probejahres rechtswidrig gewesen sei. Sie führen dies auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Zusammensetzung ihrer Klasse zurück, die diskriminierend gewesen sei. Denn während der Anteil der Schüler nichtdeutscher Herkunft in ihrer Klasse bei 63 % gelegen habe, habe dieser Anteil bei einer - von insgesamt acht - Parallelklasse lediglich 13 % betragen. Deswegen hätten sie trotz der mangelhaften Noten versetzt werden müssen.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Argumentation der Kläger nicht. Die nach dem Schulgesetz bestehende Verpflichtung, deutsche Schüler und solche nichtdeutscher Herkunft gemeinsam zu unterrichten, bedeute nicht, dass in einer Schule mit hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund diese gleichmäßig auf alle Klassen verteilt werden müssten.
Vielmehr stehe der Schule bei der Zusammensetzung der Klassen ein Spielraum zu, der eine Vielzahl sachlicher Kriterien zulasse. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass durch die konkreten Umstände an der Schule eine diskriminierende Situation geschaffen wurde, die sich kausal auf das Leistungsvermögen der Schüler ausgewirkt haben könnte. Die zur Nichtversetzung führenden Noten seien vielmehr allein auf die schulischen Leistungen der Kläger zurückzuführen.
Dafür habe nicht zuletzt die Tatsache gesprochen, dass in einer Klasse mit vergleichbar hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund lediglich ein Schüler das Probejahr nicht bestand, während dies in einer anderen Klasse mit 13 % nichtdeutscher Schüler bei fünf der Fall war. Die Frage der Zulässigkeit der Klagen ließ die Kammer ausdrücklich offen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2013 - VG 3 K 269.12, 3 K 270.12 und VG 3 K 271.12
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