Da die Klägerin einem Platzverweis durch zwei Polizeibeamte nicht nachkam, führte ein Beamter sie im Polizeigriff aus einem Bahnhofsgebäude. Zu Recht, denn die Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, auf den Platzverweis zu reagieren. Diesem sei sie aber nicht nachgekommen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin und eine zweite Frau waren zugegen, als zwei Polizeibeamte der Bundespolizei Personenkontrollen im Kasseler Hauptbahnhof unter anderem mit dem Auftrag durchführten, gesetzeswidriger Migration entgegenzuwirken. Auf entsprechende Nachfrage wurde der Klägerin der Auftrag erläutert.

Während die Beamten eine dunkelhäutige Person kontrollierten, forderten sie die Klägerin und die zweite Frau auf, die Befragung nicht zu stören und ausreichend Distanz zu lassen. Später wurde gegen sie ein Platzverweis ausgesprochen und dessen Umsetzung durch unmittelbaren Zwang angedroht.

Da die Klägerin dem Platzverweis nicht nachkam, führte ein Beamter sie im Polizeigriff aus dem Bahnhofsgebäude. In der Folgezeit wollte sie gerichtlich die Feststellung erreichen, dass die gegen sie gerichteten Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Klägerin fehle teilweise das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Maßnahmen hätten sich erledigt. Der Platzverweis der Klägerin greife nicht so gravierend in deren Grundrechte ein, dass eine gerichtliche Überprüfung angezeigt sei.

Anders verhalte es sich aber, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des unmittelbaren Zwangs zu klären sei. Das Abführen im Polizeigriff in Anwesenheit Dritter sei diskriminierend. Von daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Rehabilitation, falls dies rechtsfehlerhaft gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr fänden die Platzverweisung sowie die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ihre Grundlage in den Vorschriften des Bundespolizeirechts.

Die durchgeführte Zeugenvernehmung habe ergeben, dass sich die Klägerin und die andere Frau den Polizeibeamten und der dunkelhäutigen Person zu weit genähert und auf diese eingeredet hätten. Sie hätten die Beamten bei der Wahrnehmung des polizeilichen Auftrags vorsätzlich gestört. Daraufhin hätten die Beamten den Platzverweis ausgesprochen. Die Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, hierauf zu reagieren.

Da sie aber der polizeilichen Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien die Beamten berechtigt gewesen, die Platzverweisung zwangsweise durchzusetzen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.08.2013 - 5 K 832/12.KO

VG Koblenz, PM Nr. 30/201
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