Das VG Stuttgart hat mit Urteil der Klage eines Jägers gegen einen Gebührenbescheid der Stadt Stuttgart stattgegeben, durch den er wegen einer verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Waffenkontrolle, die ohne Beanstandung blieb, zu einer Gebühr in Höhe von 210 EUR herangezogen worden war.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. In seiner Waffenbesitzkarte sind eine Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen. Im Januar 2012 hatten Mitarbeiter der Stadt Stuttgart bei ihm vor Ort eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle nach § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes durchgeführt.

Die Kontrolle hatte zu keiner Beanstandung geführt. Für die Kontrolle setzte die Stadt gegen den Kläger - bei einem Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR - eine Gebühr in Höhe von 210 EUR fest. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger gegen den Bescheid im Juli 2012 Klage erhoben.

Er macht gegen die Gebühr im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Kontrolle nicht um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsvorgang handele. Er habe die Überprüfung nicht veranlasst und diese liege auch nicht in seinem Interesse. Die Gebühr sei zudem zu hoch festgesetzt. Eine zwischen fünf und zehn Minuten dauernde Überprüfung der sicheren Unterbringung seiner zwei Waffen und der Munition rechtfertige eine derart hohe Gebühr nicht.

Die Stadt macht dagegen geltend, dass die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort- Kontrollen vom Gericht bereits bejaht worden sei. Der festgesetzte Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR sei angesichts des mit der Kontrolle verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwands angemessen und kostendeckend kalkuliert.

Erhebung von Gebühren für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen rechtmäßig

Das Gericht hat in zwei Verfahren mit rechtskräftigen Urteilen vom 20.09.2011 (Az.: 5 K 2953/11) und 06.12.2011 (Az.: 5 K 4898710) bereits entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für verdachtsunabhängige Vor-Ort- Waffenkontrollen als solche rechtmäßig ist.

Die Höhe der in jenen Verfahren streitigen Gebühren (50 EUR bzw. 46,67 EUR) war vom Gericht rechtlich nicht beanstandet worden; sie war von den Klägern in jenen Verfahren - anders als im nun zu entscheidenden Fall - allerdings auch nicht in Frage gestellt worden.

Die Entscheidung

Die Kammer erachtet den von der Stadt Stuttgart in ihrer Verwaltungsgebührensatzung enthaltenen Gebührenrahmen im Hinblick auf die angesetzte Mindestgebühr in Höhe von 210 EUR für rechtswidrig.

Angesetzte Mindestgebühr von 210 Euro rechtswidrig

Das Urteil mit den vollständigen Entscheidungsgründen wird den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werden. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der (vollständigen) Entscheidung beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.08.2013 - 5 K 2177/12

VG Stuttgart
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