Der Sachverhalt
Für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Crellestraße in Berlin-Schöneberg hatte das Bezirksamt eine Fällgenehmigung für drei im Weg stehende Straßenbäume erteilt. Die drei Linden sollten Anfang Juli 2013 gefällt werden. Dagegen wandte sich eine Naturschutzvereinigung unter Berufung auf das naturschutzrechtliche Fällverbot im Sommer und beantragte, dem Bezirksamt die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung der Bäume vorläufig zu untersagen.
Die Entscheidung
Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts in einer Eilentscheidung abgelehnt. Der Antragsteller habe kein Antragsrecht. Im Bereich artenschutzrechtlicher Verbote und Befreiungen seien gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags hat die Kammer über die Fragen, ob die geplante Fällung der Linden gegen ein artenschutzrechtliches Verbot verstößt bzw. ob das Verbot wegen des Bauvorhabens ausnahmsweise nicht gilt, keine Entscheidung getroffen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2013 - VG 24 L 249.13
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