Für die Durchführung eines Yoga-Seminars kann ein Feuerwehrmann grundsätzlich keinen Sonderurlaub beanspruchen. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund komme nicht allein deshalb in Betracht, weil der Beamte selbst seine Belange für wichtig halte.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller, ein schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Hauptbrandmeister bei der Berliner Feuerwehr, hatte seine unentgeltliche Freistellung vom Dienst in der Zeit vom 28. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 sowie 5. Juli 2013 bis 23. Juli 2013 beantragt, um an Yoga-Seminaren außerhalb von Berlin teilnehmen zu können.

Dies sollte seiner Gesunderhaltung sowie der Förderung im physischen und psychischen Bereich dienen. Den Antrag hatte der Antragsgegner ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die Gewährung von Sonderurlaub setze das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus oder müsse von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit sein. Beides sei hier nicht der Fall. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund komme nicht allein deshalb in Betracht, weil der Beamte selbst seine Belange für wichtig halte. Vielmehr müsse der geltend gemachte Urlaubsgrund bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sein.

Auch wenn er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei, reiche es nicht aus, dass der Kurs der allgemeinen Verfassung des Antragstellers dienlich sei. Er habe auch nicht dargetan, dass er nicht auch außerhalb seiner Dienstzeiten an Yoga-Kursen teilnehmen oder andere, der Gesunderhaltung dienende Angebote nutzen könne oder gerade auf den Besuch dieses Kurses angewiesen sei.

Im Übrigen fehle es am speziellen und unmittelbaren Bezug zu den dem Antragsteller übertragenen dienstlichen Obliegenheiten als Hauptbrandmeister. Aus der möglicherweise fehlerhaft unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erwachse für sich genommen kein Anspruch auf Sonderurlaub.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.07.2013 - VG 5 L 172.13

VG Berlin, PM Nr. 21/2013
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