Wer sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, muss konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen.

Aus dem Sachverhalt

Die Beklagtenvertreterin trug vor, dass "der ehrenamtliche Richter H. unfähig war der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und - wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie "Hochschrecken" - zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat." Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat sie auf einen Vermerk des ihr zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendars Bezug genommen, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte und in seinem Vermerk anmerkt, "dass während nahezu der gesamten Verhandlung der ehrenamtliche Richter einnickte. Er schien der Verhandlung nicht zu folgen".

Aus den Entscheidungsgründen

Konkrete Tatsachen müssen vorgetragen werden

[...] Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - und vom 19. Februar 1985 - BVerwG 6 C 29.84 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 17 und Nr. 26 S. 8; BFHE 147, 402 <403>; BFH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1985 - IV R 114/85 - BFH/NV 1986, 468 <469>, vom 6. Februar 1998 - III R 36/97 - BFH/NV 1998, 1355 <1356>, vom 17. Mai 1999 - VIII R 17/99 - BFH/NV 1999, 1491, vom 20. September 2000 - VII R 61/00 - BFH/NV 2001, 324). Dabei sind der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des Richters genau anzugeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 1971 - BVerwG 4 CB 103.67 - und vom 1. Juni 1973 - BVerwG 4 C 15.73 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nrn. 11 und 15 sowie vom 2. November 1978 - BVerwG 7 CB 86.77 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 21 S. 13; BFH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 a.a.O.). Weiterhin hat die Besetzungsrüge darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist (BFHE 147, 402 <403>; BFH, Beschlüsse vom 17. Juli 1990 - IV R 10/89 - BFH/NV 1991, 250 und vom 17. Mai 1999 a.a.O.), welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter während seines "Einnickens" nicht habe erfassen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1985 a.a.O. und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 7 B 32.00 - Beschlussabdruck S. 3; BSG, Beschluss vom 28. März 1985 - 2 BU 240/84 - HV-INFO 1985, 12 <14>). [...]

Die Darlegungen der Beschwerde genügen den vorgenannten Anforderungen nicht

[...] Aus diesen mitgeteilten Beobachtungen, die weder hinsichtlich der Dauer des behaupteten Einnickens bestimmt sind noch sich inhaltlich decken und die vom Klägervertreter, der ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, nicht bestätigt werden, lässt sich aber, selbst wenn sie zuträfen, noch nicht sicher darauf schließen, dass der bezeichnete Richter tatsächlich über einen längeren Zeitraum geschlafen hat und der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte. [...] 

Geschlossene Augen und gesenkter Kopf beweisen keinen Schlaf

[...] Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1975 a.a.O.; Urteil vom 24. Januar 1986 - BVerwG 6 C 141.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 63 S. 44; BFH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1985 und vom 17. Mai 1999 a.a.O.). [...]

Hinzukommen weiterer Anzeichen wie Schnarchen oder Hochschrecken mit Desorientierung

[...] Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1986 a.a.O. und Beschluss vom 3. März 1975 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 17. Mai 1999 a.a.O.). Derartige Beweisanzeichen hat die Beschwerde nicht in ausreichendem Maße vorgetragen. [...]

Ruhiges tiefes Atmen - ein Anzeichen geistiger Entspannung oder Konzentration

[...] Ruhiges tiefes Atmen kann ebenfalls ein Anzeichen geistiger Entspannung oder Konzentration sein, insbesondere dann, wenn es für andere nicht hörbar erfolgt, denn gerade dies kann darauf schließen lassen, dass der Richter den Atmungsvorgang bewusst kontrolliert und nicht schläft. Auch das "Hochschrecken" des Richters hat die Beschwerde nicht näher geschildert, vor allem nicht dargelegt, dass er nach dem "Hochschrecken" einen geistig desorientierten Eindruck gemacht habe. "Hochschrecken" allein kann auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat. [...]

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 13.06.2001 - 5 B 105.00

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