Nürnberg (D-AH) - König Kunde hat die Zeche zu zahlen, und ansonsten bleibt sein Platz der beim Fußvolk: Schaffen es die klobigen Fahrzeuge der kommunalen Müllentsorgung nicht bis vor die Haustüren der Bewohner, dann müssen sich eben regelmäßig die Bürger mit ihren Abfalltonnen auf den Fußweg zu einer verkehrsgünstigeren Verladestelle machen. So jedenfalls hat es jetzt das Verwaltungsgericht Münster (Az. 7 K 1621/08) unter Berufung auf das Landesabfallgesetz von Nordrhein-Westfalen entschieden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, waren die Abfallgefäße in der betroffenen Wohngegend früher direkt an den Grundstücksgrenzen abgeholt worden. Dann aber kamen mehr als 10 Meter lange und entsprechend breite Entsorgungsfahrzeuge zum Einsatz, die in engeren Straßen nicht mehr wenden können und deshalb eine erhebliche Strecke im Rückwärtsgang fahren müssen. Trotz eingebauter Kamera wegen der vielen "toten Winkel" ein gefährliches und zeitraubendes Manöver, auf das die Abfallbehörde kurzerhand komplett verzichtete. Dafür wurden die Bewohner beauflagt, ihre Abfalltonnen nunmehr selbst bis an entsprechend gekennzeichnete "Übergabestellen" zu karren. Für den dagegen klagenden Grundstücksbesitzer immerhin jede Woche und bei jedem Wetter 60 Meter hin und zurück.

Zu Recht, wie das Gericht befand. "Alle Grundstückseigentümer haben die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu gewährleisten", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) diese Entscheidung. Laut geltender Satzung sind die Mülltonnen, wenn das Entsorgungsfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann, von den Bürgern bis zur nächsten Zufahrtsmöglichkeit zu bringen. Von der alternativen Möglichkeit, bei beengten Straßenverhältnissen prinzipiell die motorisierten Müllmänner für ihren immerhin von den Gebühren der Bürger bezahlten Job ein paar Meter weiter laufen zu lassen, steht nichts in der Verordnung.