Der Sachverhalt zum Urteil
Bei einer routinemäßigen Inspektion wurde weit innerhalb eines Regenwasserkanalrohrs mit einem Durchmesser von 120 cm in der Nähe eines Einkaufszentrums, einer Bundesstraße und benachbart verlaufender Gasleitungen eine silbern angestrichene Box gefunden, die mit Drähten und Nägeln an der Kanalseitenwand befestigt war und an der LED-Lichter blinkten.
Die alarmierte Polizei führte mit vielen Beamten einen Großeinsatz zur Entschärfung vermeintlicher Bomben durch und flog Bombenentschärfungs-Experten per Hubschrauber ein. Wie sich später herausstellte, handelte es sich dabei nicht um einen Sprengsatz, sondern um eine Box (sogenannter Geo-Cache), die vom Kläger im Rahmen einer sogenannten Geocaching-Aktion verwendet worden war, einer Art moderner Schnitzeljagd, bei der Teilnehmer unter Verwendung von GPS-Daten und verschlüsselten Hinweisen eine Kassette an ihrem versteckten Standort aufspüren müssen.
Die Polizei zog den Veranwortlichen wegen missbräuchlicher Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. Vortäuschens einer Gefahrenlage zum Ersatz von Polizeikosten in Höhe von mehreren tausend Euro (knapp 4000 Euro) heran. Dagegen wehrte sich der Verantwortliche und klagte vor dem Verwaltungsgericht Freiburg.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg
Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Gebührenbescheid mit der Begründung stattgegeben, der Gebührentatbestand einer missbräuchlichen Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. des Vortäuschens einer Gefahrenlage setze objektiv voraus, dass durch das Verhalten des Verursachers zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden sei und erfordere subjektiv, dass der Verursacher dies entweder bezweckt habe oder wenigsten als sicher erwartet habe oder aber zumindest, dass sich ihm eine entsprechende Einschätzung als Gefahrenlage durch dritte Personen und die von ihnen unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen.
Für ein "Vortäuschen" einer Gefahrenlage genüge es hingegen nicht, dass sich die Annahme einer Gefahrenlage durch Dritte und gegebenenfalls durch die Polizei nur mehr oder weniger naheliegend hätte erscheinen müssen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an.
Zwar habe angesichts der örtlichen Umstände eine Anscheinsgefahr vorgelegen, es habe sich dem Kläger aber nicht als gewiss aufdrängen müssen, dass die an entlegener Stelle versteckte Box (Geo-Cache) von einer nicht der Geo-Cacher Szene zugehörigen Person aufgefunden werde, die den Gegenstand nicht als Geo-Cache erkenne, sondern gar von einem Sprengsatz ausgehe. Als gewiss aufdrängen hätte sich ihm auch nicht müssen, dass die Kanalisation in bestimmten zeitlichen Abständen inspiziert werde und die nächste Inspektion ausgerechnet während der Laufzeit des Cache-Rätsels erfolge.
Gericht:
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 12.03.2013 - 5 K 1419/12
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