Mit Urteil verpflichtete das VG Chemnitz den beklagten Schulträger eines örtlichen Gymnasiums in Sachsen zur Erstattung der Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner, die der Vater einer Schülerin aufgewendet hatte.

Aus den Urteilsgründen

Die in Art 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf geregelte Lernmittelfreiheit umfasse auch diese Kosten, weil die Anschaffung eines solchen Taschenrechners von der Schule nach dem Lehrplan vorgegeben worden war. Die Lernmittelfreiheit sei in der Sächsischen Verfassung im Jahr 1992, trotz der in den Beratungen dazu geäußerten finanzieller Bedenken, umfassend geregelt und vom einfachen Landesgesetzgeber nicht eingeschränkt worden.

Daher sei der Erstattungsanspruch des Vaters gegeben.

Das Gericht bezog sich bei der Begründung seines Urteils auch auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 17.04.2012 - 2 A 520/11, in dem festgestellt worden war, dass die Schulträger auch die Kopierkosten für im Unterricht verwendete Kopien im Rahmen der Lernmittelfreiheit zu tragen haben.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 08.03.2013 - 3 K 798/09

VG Chemnitz, PM vom 08.03.2013
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