"Indian Essence", ein nach den Angaben der Vertreiberin indianisch-schamanischer Heilkräutertee, darf in Deutschland derzeit nicht verkauft werden, so das Urteil. Bei dem Tee handelt es sich um ein neuartiges Lebensmittel, das nicht einfach als unbedenklich angesehen werden kann.

Der Sachverhalt

Bei der Vertreiberin handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in Kanada. Nach ihren Angaben hat der Tee, den kanadische Ureinwohner entwickelt hätten, in vielerlei Hinsicht heilende Wirkungen. "Indian Essence" setzt sich aus neun fein geschnittenen beziehungsweise pulverisierten Pflanzenbestandteilen zusammen, zu denen auch die Rinde der Rot-Ulme gehört. Aus der Kräutermischung wird nach einer Zubereitungsempfehlung der Klägerin durch wiederholtes Aufkochen bzw. Erhitzen und Abkühlen über circa 12 Stunden ein Sud bereitet.

Die Klägerin beantragte beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine sog. Allgemeinverfügung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, also eine Einfuhr- und Vertriebsgenehmigung für die Bundesrepublik. Das BVL lehnte ihren Antrag ab, weil es sich bei dem Tee seiner Auffassung nach um ein zulassungspflichtiges neuartiges Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der EU handelt. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, der Tee müsse als traditionelles, schon länger im Verkehr befindliches Lebensmittel angesehen werden und bedürfe daher keiner besonderen Zulassung.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig

Die Kammer wies die Klage ab. Sie entschied, das BVL habe den Tee zu Recht als neuartiges Lebensmittel angesehen. Solche Lebensmittel dürfen ohne eine besondere Genehmigung das BVL nach der Novel-Food-Verordnung nicht in Verkehr gebracht werden; eine solche Genehmigung liege für "Indian Essence" nicht vor.

Nach den Regelungen der Novel-Food-Verordnung sind als neuartige Lebensmittel grundsätzlich diejenigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten anzusehen, die in der EU bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Ausgenommen sind die Stoffe, die "mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen" wurden und erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können.

Nach diesen Maßstäben handele es sich bei dem Kräutertee um ein neuartiges Lebensmittel. Es sei nicht ersichtlich, dass "Indian Essence" vor dem Inkrafttreten der EU-Verordnung im Jahr 1997 in nennenswertem Umfang innerhalb der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Belege dafür habe die Klägerin, die insoweit die Beweislast trage, nicht erbracht. Darüber hinaus habe sie nicht belegt, dass hinreichende Konsumerfahrungen oder wissenschaftliche Erfahrungen zum Verzehr von "Indian Essence" innerhalb der EU vorliegen. Der Tee könne daher nicht als unbedenklich angesehen werden.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 27.02.2013 - 5 A 117/12

VG Braunschweig
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