Das VG Gießen hat mit Urteil die Klage eines Lehrers abgewiesen, der sich gegen eine Anweisung seines Schulleiters gewehrt hatte, der ihm das Nutzen einer elektronischen Zigarette (E-Zigarette) auf dem Schulgelände untersagt hatte.

Der Sachverhalt

Gestützt war die Anweisung auf das Hessische Schulgesetz und auf das Hessische Nichtraucherschutzgesetz, wonach das Rauchen in Schulen untersagt ist. Der Schulleiter begründete seines Anweisung mit Empfehlungen u.a. des Bundesinstituts für Risikobewertung, wonach für die elektronischen Zigaretten nichts anderes gelten dürfe wie für die handelsüblichen Zigaretten.

Der Kläger habe als Lehrer Vorbildfunktion und dürfe den Schülern keinen Anlass geben, gesetzliche Vorgaben zu missachten. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, die elektronischen Zigaretten unterfielen nicht den gesetzlichen Verboten, insbesondere weil damit Nichtraucher geschützt werden sollten, die durch die elektronische Zigarette nicht gleichermaßen beeinträchtigt würden.

Das Urteil des Verwaltungsgericht Gießen

Die Kammer gab dem Schulleiter überwiegend Recht und führte bei der Urteilsverkündung aus, dass in erster Linie das Hessische Schulgesetz das Verbot stütze. Danach sei das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet (§ 3 Abs. 9 Satz 2 HSchG).

"Rauchen" im Sinne dieser Vorschrift sei auch das Inhalieren einer E-Zigarette. Daraus, dass die Vorschrift nicht nur geschlossene Räume, sondern auch das offene Schulgelände einbeziehe, ergebe sich, dass es darin nicht nur um den Nichtraucherschutz vor dem Passivrauchen gehe, sondern vielmehr darum, Prävention vor risikobehaftetem Verhalten zu leisten. Damit gehe die Vorschrift mit ihren Intentionen deutlich weiter als das Nichtraucherschutzgesetz.

Ein Lehrer habe eine Vorbildfunktion

Schüler sollten danach durch das schulische Vorbild nicht in die Versuchung geführt werden, etwas nachzuahmen, das nach der Bewertung fachkundiger Stellen (u.a. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Deutschen Krebsforschungszentrums) ein gesundheitliches Gefährdungspotential aufweise. Obwohl noch keine endgültigen Untersuchungen über die Gefährdungen insbesondere der "Passivraucher" vorlägen, seien allergische Reaktionen oder Beeinträchtigungen der Atemwege beim Rauchen und Mitrauchen nicht auszuschließen, weshalb z.B. das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Gleichbehandlung mit herkömmlichen Zigaretten empfehle.

Körperliche Unversehrtheit der Schüler

Wegen des vorhandenen Gefährdungspotentials sei das Rauchverbot im Übrigen auch im Hinblick darauf zu Recht ergangen, dass nach dem Hessischen Schulgesetz die Schule zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schüler verpflichtet sei (§ 3 Abs. 9 Satz 1 HSchG). Insbesondere wegen der Vorbildfunktion von Lehrkräften, könne das Rauchverbot für die E-Zigarette zudem auch auf die sich aus dem Beamtenrecht ergebende Verpflichtung des Lehrers zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gestützt werden. Nur das bloße Zeigen der E-Zigarette könne nicht auf die einschlägigen Normen gestützt werden, weshalb der Lehrer insoweit Recht bekam.

Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel stellen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 20.02.2013 - 5 K 455/12.GI

VG Gießen, PM
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