Ein Rentner wurde wegen des Verdachts des Drogenhandels von der Bundespolizei kontrolliert, bei der seine Identität festgestellt wurde. Nachdem sich keine Hinweise auf eine Straftat ergaben, begehrte der Rentner die Feststellung, dass die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren.

Der Sachverhalt

Im Juni 2011 hielt sich der Kläger, ein Rentner, zusammen mit mehreren Jugendlichen vor dem Hauptbahnhof in Trier auf. Zwei Beamte der Bundesspolizei forderten ihn ebenso wie die Jugendlichen wegen des Verdachts des Drogenhandels zur Vorlage des Ausweises auf und führten anhand des Ausweises einen Datenabgleich durch.

Hierbei ergaben sich keine Erkenntnisse über Handel oder Konsum von Drogen beim Kläger und auch im Übrigen keine Hinweise auf eine Straftat. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage ab.

Das Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Die Identitätsfeststellung sei rechtmäßig gewesen. Die Bundespolizei sei für diese Maßnahme auf dem Platz vor dem Trierer Hauptbahnhof zuständig gewesen. Zu den Aufgaben der Bundespolizei zähle die Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die den Benutzern der Bahn drohen. Bei einem größeren Platz gehöre der Bereich des Bahnhofsvorplatzes zu den Bahnanlagen, der in unmittelbarer Nähe des Eingangs zur Bahnhofshalle liege. Hier sei die Kontrolle direkt neben der Treppe erfolgt, die zum Haupteingang der Bahnhofshalle führe.

Es hätten auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Polizei bestanden, dass mit Drogen gehandelt werde. Am Trierer Hauptbahnhof gebe es eine hohe Kriminalitätsbelastung, insbesondere eine hohe Jugendkriminalität. Außerdem sei der Kläger als älterer Mann in einer Gruppe von Jugendlichen wegen seines Alters aufgefallen, zumal auch unklar gewesen sei, in welcher Beziehung er zu den Jugendlichen gestanden habe. Schließlich hätten die Polizeibeamten von einem Passanten den Hinweis auf eine Gruppe von fünf Personen vor dem Bahnhofsgebäude erhalten, von der er den Eindruck gehabt habe, es würden dort Drogengeschäfte getätigt.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013 - 7 A 10816/12.OVG

OVG Rheinland-Pfalz, PM Nr. 2/2013
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