Der Sachverhalt
Der Antragsteller betreibt zwei Parkhäuser in der Nähe des Flughafens Berlin-Tegel. Er bietet seinen Kunden im Rahmen eines so genannten "Park & Fly"-Tarifs an, ihre Kraftfahrzeuge im Parkhaus abzustellen, mit einem Fahrzeug zum Flughafen transportiert und nach ihrer Landung in Berlin wieder dorthin zurückbefördert zu werden.
Für die Personenbeförderung hat er keine Genehmigung, auch die von ihm eingesetzten Fahrer besitzen keine entsprechende Fahrerlaubnis. Mit seinem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass die von ihm vorgenommene Personenbeförderung genehmigungsfrei ist und seine Fahrer keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung brauchen.
Die Entscheidung
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach dem Personenbeförderungsgesetz sei die vom Antragsteller vorgenommene Beförderung genehmigungspflichtig. Es handele sich bei dem Transfer nicht bloß um nicht um einen "kostenlosen Service", sondern um eine entgeltliche Beförderung.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung notwendig
Die Kunden des Antragstellers bezahlten nämlich einen Pauschalpreis, der nicht nur für das Parken, sondern auch für die Beförderung erbracht werde. Die Verknüpfung zwischen Parken und Beförderung sei demnach gerade wesentlich für das Angebot des Antragstellers. Daher bedürften auch die Fahrer einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.12.2012 - VG 11 L 529.12
Quelle: VG Berlin, PM Nr. 2/2013
Auszug aus dem Personenbeförderungsgesetz: § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. (...) § 2 Genehmigungspflicht (1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 (...) 3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. (...) |