Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters, so das Urteil des VG Leipzig. Eine Anwaltskanzlei begehrte den Zugang zur Telefonliste der Mitarbeiter eines Jobcenters.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat der Klage einer mit Sozialangelegenheiten befassten Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter des Jobcenters Leipzig stattgegeben.

Der Sachverhalt

Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl des Bürgers zum Sachbearbeiter ist organisatorisch nicht vorgesehen. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes gestützt hatte, lehnte das Jobcenter ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klage Erfolg.

Das Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen. Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 10.01.2013 - 5 K 981/11

VG Leipzig
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