Einem Polizeianwärter kann nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,2 Promille Atemalkoholkonzentration vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt werden. Wird bereits in der Ausbildungszeit ein derartiges Delikt begangen, könne daraus eine mangelnde charakterliche Eignung abgeleitet werden.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller, der sich als Polizeikommissaranwärter in der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten befindet und dazu in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf steht, war mit seinem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei wurde eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 1,2 Promille festgestellt. Daraufhin untersagte ihm sein Dienstherr die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme an.

Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben; darüber hinaus hat er beim Verwaltungsgericht Koblenz einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, für die Dauer des Widerspruchsverfahrens zunächst weiter seinen Dienst ausüben zu dürfen.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Bei Abwägung des Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch und eine evtl. nachfolgende Klage einstweilen seinen Dienstgeschäften weiter nachgehen zu können, mit dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Maßnahme überwiege Letzteres.

Die angefochtene Untersagungsverfügung sei nämlich offensichtlich rechtmäßig. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - solche nehme auch wahr, wer zu seiner Ausbildung beschäftigt werde - könne nach dem Beamtenstatusgesetz bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe ausgesprochen werden. Ein solcher liege u. a. dann vor, wenn ein auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu erwarten stehe. Dies sei hier der Fall.

Mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten?

Beamte auf Widerruf könne der Dienstherr grundsätzlich jederzeit entlassen. Vor diesem Hintergrund, so die Koblenzer Richter, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr aus einer strafbaren Trunkenheitsfahrt bei gleichzeitigem Fehlen besonderer Umstände, etwa einer unverschuldeten Ausnahmesituation, auf eine mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten schließe. Einer zusätzlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltensweisen bedürfe es nicht.

Wenn ein Polizeibeamter, der regelmäßig auch zur Unterbindung von Trunkenheitsdelikten im Verkehr eingesetzt werde bzw. einsetzbar sein müsse, bereits in seiner Ausbildungszeit selbst ohne Not ein derartiges Delikt begehe und damit in einem zentralen Bereich polizeilicher Aufgaben versage, könne schon daraus die Prognose für eine endgültige Nichteignung als Lebenszeitbeamter abgeleitet werden, ohne dass es noch konkreter Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bedürfe. Dies gelte umso mehr, als Polizeibeamte Waffenträger seien.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 06.12.2012 - 6 L 1071/12.KO

VG Koblenz, PM Nr. 47/2012
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