Für die Wahl einer Frauenvertreterin steht Männern weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist Richter an einem Berliner Amtsgericht. Er beantragte im November 2012 bei seiner Präsidentin das aktive und passive Wahlrecht für die bevorstehende Wahl der Frauenvertreterin. Nach Ablehnung des Antrags schlugen fünf weibliche Beschäftigte des Amtsgerichts dem Wahlvorstand den Antragsteller als Kandidaten für die Wahl der Frauenvertreterin vor. In der vom Wahlvorstand ausgehängten "Bekanntmachung der Kandidatinnen" ist der Antragsteller als vorgeschlagener Kandidat für beide Ämter aufgeführt.

Die Entscheidung

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag des Antragstellers, die für den 13. Dezember 2012 anstehende Wahl zur Frauenvertreterin vorerst auszusetzen, ab. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz seien wahlberechtigt und wählbar nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle. Der Antragsteller als Mann gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Bei summarischer Prüfung verstoße diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte nicht gegen höherrangiges Recht.

Nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen. Eine solche ausgleichende Regelung habe der Berliner Gesetzgeber mit dem Landesgleichstellungsgesetz geschaffen. Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne sich der Antragsteller ebenso wenig wie auf verschiedene EU-Richtlinien gegen Diskriminierung berufen, weil auch danach eine unterschiedliche Behandlung zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten gerechtfertigt sei. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.12.2012 - VG 5 L 419.12

VG Berlin, PM Nr. 51/2012 vom 12.12.2012
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