Ein saarländischer Jäger und Schafhalter ist beim Verwaltungsgericht mit dem Versuch gescheitert, eine Ausnahmegenehmigung von der Fuchsschonzeitverordnung zum zeitlich unbegrenzten Abschuss von Füchsen zu erstreiten.

Im März 2010 hatte die Landesregierung u.a. aus Gründen des Tierschutzes eine Schonzeit für Füchse zwischen dem 15. Februar und dem 16. August eines jeden Jahres angeordnet. Ziel der Verordnung ist es, Füchsen eine ungestörte Aufzucht ihrer Jungtiere zu ermöglichen. Der bis dahin mögliche Abschuss der Fuchseltern habe ein qualvolles Verhungern der unversorgten Welpen und Jungfüchse zur Folge gehabt. Dies sei mit den Vorgaben des Tierschutzes nicht zu vereinbaren.

Der Sachverhalt

Der Kläger stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, für ein derartiges Schonungsgebot fehle jede wildbiologische Grundlage. Dieser sei allein "politisch" motiviert und im Übrigen unnötig, da der waidgerecht handelnde Jäger es in der Vergangenheit ohnehin vermieden habe, in der Aufzuchtzeit Elterntiere abzuschießen. Zudem sei infolge der Schonzeit für Füchse mit einem unverhältnismäßigen Ausbreiten der Fuchspopulation und erhöhten Seuchengefahren für die Bevölkerung zu rechnen.

Er selbst werde als Schafhalter besonders getroffen, da Fuchseltern zur Versorgung ihrer Welpen vermehrt Lämmer seiner Schafherde rissen. Nur durch eine konsequente Bejagung des Fuchses seien Schäden für das übrige Niederwild, die Tierhalter und Gefahren für die Bevölkerung abzuwenden.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Richter haben festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung hat. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stehe im Ermessen der Obersten Jagdbehörde, die bei ihrer Entscheidung nicht nur die wildökologischen sondern auch die tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten habe.

Seit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz (Art. 20 a GG) komme diesem besondere Bedeutung zu. Das gelte auch für die Jagd. Einem Schafhalter stehe ein Anspruch auf ein von Beutegreifern und Nahrungskonkurrenten völlig freies Umfeld für die Lämmeraufzucht nicht zu. Statt des Abschusses von Füchsen sei er auf andere Maßnahmen zur Sicherung seiner Herde vor Raubtieren zu verweisen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 05.12.2012 - 5 K 640/12

VG des Saarlandes
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