Nach Urteil des BVerwG haben Waffenbesitzer eine Gebühr für die vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch dann zu zahlen, wenn die letzte Überprüfung erst zwei Jahre zurückliegt und inzwischen ein Jahresjagdschein erteilt wurde.

Aufgrund einer Änderung des Waffengesetzes aus dem Jahre 2002 hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. Der beklagte Landkreis überprüfte ihn erstmals im November 2004 im Rahmen der neu eingeführten, anlasslosen Regelüberprüfung auf seine Zuverlässigkeit und seine persönliche Eignung. Im April 2006 stellte der beklagte Landkreis dem Kläger einen Jahresjagdschein aus. Im Januar 2007 leitete der beklagte Landkreis erneut die Regelüberprüfung ein. Aus den eingeholten Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ergaben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Klägers hätten sprechen können.

Der beklagte Landkreis teilte dem Kläger das Ergebnis der Überprüfung mit und verlangte durch den angefochtenen Gebührenbescheid von ihm für die Überprüfung die gesetzlich bestimmte Mindestgebühr von 25,56 €. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Klage gegen den Gebührenbescheid abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch seine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Erhebung der Gebühr auf einer rechtmäßigen Verwaltungshandlung beruht. Der beklagte Landkreis durfte den Kläger erneut auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüfen, auch wenn die letzte Regelüberprüfung weniger als drei Jahre, nämlich nur gut zwei Jahre, zurücklag.

Das Gesetzt schreibt keinen Mindestabstand zwischen den Überprüfungen vor

Nach dem Waffengesetz muss die Regelüberprüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Einen Mindestabstand zwischen den Überprüfungen schreibt das Gesetz nicht vor. Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.

Bei Erteilung des Jahresjagdscheins wurden vorgeschriebene Auskünfte nicht eingeholt

Der beklagte Landkreis musste von der erneuten Regelüberprüfung nicht deshalb absehen, weil er dem Kläger etwa ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung einen Jahresjagdschein erteilt hatte. Zwar ist vor der Erteilung des Jahresjagdscheins nach der hierfür einschlägigen Vorschrift des Bundesjagdgesetzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jägers zu überprüfen. Jedoch waren hier aufgrund der Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen bei der Erteilung des Jahresjagdscheins die nach den waffenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle nicht eingeholt worden.

Kläger hat die Gebühren zu tragen

Die Überprüfung des Klägers war auch für ihn gebührenpflichtig. Nach dem einschlägigen Gebührenverzeichnis werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen wird. Den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis trifft die Pflicht, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit von Waffen anknüpfenden Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers fällt auch die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 24.11

Vorinstanzen:
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 19. April 2011 - 11 LC 260/10
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 A 259/09

Quelle: BVerwG, PM Nr. 81/2012
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