Werde einem Opfer vorgespiegelt, es nehme an einem langsam gespielten "Hütchenspiel" und damit einem - zulässigen - Geschicklichkeitsspiel teil und werde, nachdem es seinen Einsatz aus der Hand gegeben hat, gezielt so schnell gespielt, dass das Spiel allenfalls noch als Glücksspiel einzuordnen sei, liege ein Betrug vor.

Der Polizeipräsident in Berlin verhängte gegen den Antragsteller für einen Zeitraum von zwölf Monaten ein Aufenthaltsverbot für verschiedene Straßen und Plätze in Berlin-Mitte (Unter den Linden/Friedrichstraße und Nebenstraßen), nachdem dieser insgesamt 33 Mal als Beteiligter des sog. "Hütchenspiels" angetroffen worden war.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren ein gegen einen Hütchenspieler verhängtes polizeiliches Aufenthaltsverbot bestätigt.

Die Polizei könne einer Person zur Verhütung von Straftaten untersagen, sich in einem bestimmten Gebiet innerhalb von Berlin aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie dort eine Straftat begehen werde. Die Prognose der Polizei sei vorliegend nicht zu beanstanden. Gegen den Antragsteller sei bereits in 12 Fällen ein Platzverweis im Zusammenhang mit dem "Hütchenspiel" erteilt worden und es seien vier Strafanzeigen wegen Betrugsverdachts und 16 Ordnungswidrigkeitenanzeigen aufgenommen worden.

Das "Hütchenspiel" könne als Straftat angesehen werden

Werde einem Opfer nämlich vorgespiegelt, es nehme an einem langsam gespielten "Hütchenspiel" und damit einem - zulässigen - Geschicklichkeitsspiel teil und werde, nachdem es seinen Einsatz aus der Hand gegeben hat, gezielt so schnell gespielt, dass das Spiel allenfalls noch als Glücksspiel einzuordnen sei, liege ein Betrug vor. Die Einschätzung des Antragsgegners, der wiederholt auffällig gewordene Antragsteller werde das Spiel nicht als reines Geschicklichkeitsspiel, sondern mit strafbarer Zielrichtung spielen, begegne keinen Bedenken. Auch die Zeitdauer von zwölf Monaten sei zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30. 08.2012 - VG 1 L 196.12

VG Berlin, PM Nr. 34/2012
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