Nachdem ein Polizeibeamter sich über mehrere Jahre im privaten Bereich Dateien mit schwerem sexuellem Missbrauch an Kleinstkindern beschafft habe, wurde ihm nun mit Urteil das Ruhegehalt aberkannt.

Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Trier einem Polizeibeamten, der 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, das Ruhegehalt aberkannt.

Seit 2005 hat der Beamte in über 20 Fällen über das Internet in seiner Wohnung Videofilme mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Computer gespeichert. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Beamte sich des Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Dateien schuldig gemacht hat.

Der Polizeibeamte habe sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten

Damit habe der Beamte sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und das Ansehen der Polizei geschädigt. Von einem Polizeibeamtem müsse erwartet werden, dass er sich in diesem Bereich auch außerhalb des Dienstes in jeder Hinsicht gesetzestreu verhalte. Einem Polizeibeamten, der sich im privaten Bereich kinderpornographisches Material verschaffe, könne kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden.

Trotz Ermittlungen habe sich der Polizeibeamte weiterhin kinderpornographisches Material besorgt

Im konkreten Falle wiege der festgestellte Verstoß besonders schwer, da der Beamte sich kontinuierlich über mehrere Jahre Dateien mit schwerem und damit besonders verwerflichem sexuellem Missbrauch an Kleinstkindern beschafft habe; dies selbst nachdem er bereits in das Visier disziplinar- und strafrechtlicher Ermittlungen geraten war. Darüber hinaus habe der beklagte Polizeibeamte über Jahre hinweg das ihm zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug zu privaten Zwecken genutzt, sodass insgesamt ein Charaktermangel offenbar werde, der von Pflichtvergessenheit zeuge und der die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, bei einem Beamten im Ruhestand  die Aberkennung des Ruhegehaltes, rechtfertige.

Weitere Vorwürfe des Landes stellen kein Dienstvergehen dar

Der seitens des Landes erhobene weitere Vorwurf, der Beamte habe als "Therapeut", "Heiler" bzw. "Geistheiler" Kontakt zu hilfesuchenden Frauen geknüpft, denen er sich unter Ausnutzung des aus der vorgegebenen Therapeuteneigenschaft resultierenden Vertrauensverhältnisses zu sexuellen Kontakten genähert habe, stelle sich zwar als moralisch verwerfliches Vorgehen dar, beschränke sich jedoch auf die private Lebensführung und erreiche als außerdienstliches Verhalten nicht die Schwelle zum Dienstvergehen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2012 – 3 K 195/12.TR

VG Trier, PM Nr. 19/2012
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