Das Zeigen der "Mohammed-Karikaturen" im Rahmen einer öffentlichen und auf Meinungsdarstellung und entsprechende Kommunikation zielenden Versammlung stelle keine "Beschimpfung" im Sinne eines Verächtlichmachens des religiösen Bekenntnisses nach § 166 Strafgesetzbuch dar.

Der Sachverhalt

Die "Bürgerbewegung Pro Deutschland" hat für den 18. August 2012 Versammlungen vor den religiösen Einrichtungen der Antragsteller mit dem Versammlungsthema "Der Islam gehört nicht zu Deutschland - Islamisierung stoppen" angemeldet. Die Versammlungsbehörde hat der Anmelderin jeweils Versammlungsorte im Abstand ca. 50 m vor den Einrichtungen der Antragsteller zugewiesen. Die Anmelderin hat angekündigt, im Kontext der Versammlungen die sog. Mohammed-Karikaturen zeigen zu wollen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts führte zur Begründung aus, es fehle an der für ein polizeiliches Einschreiten erforderlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Es stehe nämlich nicht fest, dass das Zeigen von "Mohammed-Karikaturen" strafrechtlich relevant sei. Für die Erfüllung des Straftatbestandes des § 166 StGB fehle es erkennbar an einer "Beschimpfung" im Sinne des Verächtlichmachens des religiösen Bekenntnisses. Zudem fielen die Karikaturen unter die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Durch das Zeigen der Mohammed-Karikaturen allein werde auch nicht zum Hass oder zu Gewaltmaßnahmen gegen einzelne Bevölkerungsgruppen aufgefordert, so dass auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) nicht erfüllt sei.

Gegen den Beschluss wurde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt; danach bleibt der Eilantrag dreier islamischer Moschee-Vereine, der "Bürgerbewegung Pro Deutschland" zu untersagen, während der am 18. August 2012 stattfindenden Demonstrationen vor deren Einrichtungen sogenannte "Mohammed-Karikaturen" zu zeigen, endgültig ohne Erfolg.

Es liegt keine Beschimpfung vor

Das Oberverwaltungsgericht hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass das Zeigen der "Mohammed-Karikaturen" im Rahmen einer öffentlichen und auf Meinungsdarstellung und entsprechende Kommunikation zielenden Versammlung keine "Beschimpfung" im Sinne eines Verächtlichmachens des religiösen Bekenntnisses nach § 166 Strafgesetzbuch darstelle.

Karikaturen fallen unter Kunstfreiheit

Dabei hatten die Beschwerdeführer insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Karikaturen unter die Kunstfreiheit des Grundgesetzes fielen, was zusätzlich dagegen spreche, dass ihr Zeigen eine strafbare Handlung darstelle. Unter diesen Voraussetzungen bestehe kein Anspruch der Moschee-Vereine, der "Bürgerbewegung Pro Deutschland" das Zeigen der Karikaturen verbieten zu lassen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2012 - OVG 1 S 117.12

Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16.08.2012 - VG 1 L 217.12

Pressemitteilung VG Berlin (31/12) und
OVG Berlin-Brandenburg (19/12)