Besteht der berechtigte Verdacht, dass ein Beamter ein Programm zum Ausspähen von Passwörtern in das Computernetzwerk seiner Dienststelle installiert hat, kann ihm gegenüber ein Amtsausübungsverbot verhängt werden.

Diese Entscheidung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Eilverfahren bestätigt.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist seit 1998 im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin tätig. Im September 2011 wurden zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller Dienst versah, von einem Computer der Zentrale aus Schadprogramme auf dem Netzwerk der Dienststelle installiert. Die daraufhin durchgeführten Durchsuchungen des Arbeitsplatzes und der Wohnung des Antragstellers bestätigten den gegen ihn erhobenen Verdacht. Auf der Festplatte eines Computers in seiner Wohnung fanden sich umfangreiche Unterlagen aus verschiedenen Personalvorgängen anderer Bediensteter, persönliche Daten der Dienststellenleitung und andere interne Daten.

Die Entscheidung

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag des Antragstellers gegen das daraufhin verhängte Amtsausübungsverbot zurück. Die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch ihn sei zumindest im Augenblick nicht vertretbar, weil anderenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs, aber auch der Belange Dritter drohe. Die Maßnahme sei geboten, um weitere Aktivitäten dieser Art einstweilen zu unterbinden. Zudem habe der Antragsteller ansonsten bei einer Wiederaufnahme des Dienstes die Gelegenheit, die für eine Durchführung des Disziplinarverfahrens gebotenen Ermittlungen zu beeinträchtigen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31.07.2012 - VG 5 L 130.12

VG Berlin, PM Nr. 28/2012
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