Mit Urteil wurde die Berufung eines Grundschullehrers abgewiesen, mit der er die Einrichtung eines Raucherzimmers im Schulgebäude einer Grundschule begehrte. Dieses Rauchverbot diene zum Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens und der Suchtprävention.

Der Sachverhalt

Ein Grundschullehrer begehrte die Einrichtung eines Rauchezimmers im Schulgebäude. Seiner Ansicht nach, stelle ein generelles Rauchverbot eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung seiner Freiheitsrechte dar. Dass er außerhalb des Schulgeländes rauchen solle, wäre nicht mit seiner Vorbildfunktion als Lehrer zu vereinbaren. Durch die Einrichtung eines Raucherzimmers würden Dritte nicht beeinträchtigt und er könne seine Vorbildfunktion wahren.

Die Klage eines verbeamteten Grundschullehrers, ist nun auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Lehrers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2010 (siehe Pressemitteilung "Kein Raucherzimmer für Lehrer") zurückgewiesen.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Nach Auffassung des 4. Senats hat die zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einrichtung eines Raucherzimmers zu Recht abgelehnt. Das Berliner Schulgesetz verbiete das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos.

Dieses Rauchverbot diene nicht nur dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens, sondern vor allem der Suchtprävention. Es ziele darauf ab, eine negative Vorbildwirkung rauchender Lehrer auf dem Schulgelände zu vermeiden und die Schüler durch eine rauchfreie Umgebung vom Einstieg in das Rauchen abzuhalten. Dem vorbeugenden Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Konsum von Tabak komme Vorrang vor den Belangen des Klägers zu, der zum Rauchen auch künftig das Schulgelände verlassen müsse.

Themenindex:
Raucherschutz, Rauchverbot

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2012 - OVG 4 B 29.10

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