Auf haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und den Subsidiaritätsgrundsatz für die Steuererhebung können sich der einzelne Bürger regelmäßig nicht berufen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil entschieden, dass der einzelne Bürger eine Anhebung der Grundsteuer B regelmäßig nicht verhindern kann.

Der Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Gerichtsverfahren klagte ein Steuerpflichtiger aus der Südpfalz gegen die von der Ortsgemeinde beschlossene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 320 % auf 350 % ab dem Jahr 2011. Dies brachte für den Betroffenen eine jährliche Mehrbelastung von rund 23,00 € mit sich. Er machte geltend, die Ortsgemeinde müsse zur Deckung ihres Finanzbedarfs vorrangig auf Entgelte für ihre Leistungen zurückgreifen erheben, bevor sie die Steuern für ihre Bürger erhöhe (sog. Subsidiaritätsgrundsatz). So müsse sie vorrangig z.B. Sondernutzungsgebühren anlässlich des historischen Dorffestes erheben.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, dass die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im weiten Ermessen der Gemeinde stehe. Die Steuererhebung dürfe nicht willkürlich sein und keine erdrosselnde Wirkung für die Bürger haben, was hier aber nicht der Fall sei.

Auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und den Subsidiaritätsgrundsatz für die Steuererhebung könne sich der einzelne Bürger aber regelmäßig nicht berufen. Dies sei vielmehr Sache der Aufsichtsbehörden.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 1101/11.NW

VG Neustadt, PM Nr. 21/12
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