Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz kann eine Klausur, die verloren gegangen ist, nicht als bestanden bewertet werden. Eine fiktive Bewertung sei nicht möglich, auch wenn eine schriftliche Arbeit ohne Verschulden des Prüflings abhandengekommen sei.

Der Sachverhalt

Der Kläger studiert am Zentrum für Fernstudien und universitäre Weiterbildung der Universität Koblenz-Landau im Fernstudiengang Energiemanagement. Im November 2009 erstellte er eine Klausur, die verloren ging. Daraufhin teilte die Universität dem Studenten mit, er habe einen Anspruch auf die Fertigung einer neuen Arbeit.

Der Student beantragte aber, dass die Prüfung als bestanden bewertet wird. Dies lehnte die Universität ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens klagte der Student. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens schrieb er die Klausur mit Erfolg nach. Gleichwohl hielt er seine Klage aufrecht.

Die Entscheidung


Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, es könne offenbleiben, ob für das Begehren angesichts der nachgeholten Prüfungsleistung noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Jedenfalls könne die in Verlust geratene Klausur nicht als bestanden bewertet werden. Gegenstand der Bewertung könnten nur tatsächlich und eigenverantwortlich vom Prüfling erbrachte Leistungen sein.

Fiktive Bewertung ist nicht möglich

Eine fiktive Bewertung sei nicht möglich, auch wenn eine schriftliche Arbeit ohne Verschulden des Prüflings abhandengekommen sei. Durch eine Prüfung werde nämlich der Nachweis einer bestimmten beruflichen oder fachlichen Qualifikation erbracht. Ohne die Klausur könne dem Studenten der Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bestätigt werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2012 - 7 K 619/12.KO

VG Koblenz, PM Nr. 18/2012
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