Der Sachverhalt
Auf dieses Urteil weist die Deutsche Anwaltshotline hin und erläutert den Sachverhalt. Die Entscheidung betrifft ein Ehepaar, das ein Ferien-Grundstück besitzt und ein darauf errichtetes Sommerhaus regelmäßig vermietet. An dem Ferienhaus ist eine Satellitenempfangsanlage angebracht. Wegen der einsamen Lage des Urlauber-Anwesens und der damit verbundenen Einbruchgefahr schaffen die Eigentümer allerdings immer den teuren Fernseher in ihr eigenes, 12 km entferntes Wohnhaus, wenn die Gäste abgereist sind und die Ferienunterkunft vorübergehend nicht vermietet und damit leerstehend ist.
Während dieser "toten Saison" wollen sie nunmehr keine GEZ-Gebühren mehr für die Ferienwohnung zahlen. Schließlich gäbe es zu dieser Zeit weder jemanden, der dort fernsehen könne, noch überhaupt ein Gerät, mit dem das möglich wäre.
Die Entscheidung
Aus dem Beschluss gehen folgende amtliche Leitsätze hervor:
- Rundfunkgeräte in gewerblich oder privat vermieteten Ferienhäusern hält regelmäßig der Vermieter und nicht der Feriengast zum Empfang bereit.
- Dem Bereithalten von Rundfunkgeräten in Ferienhäusern steht nicht entgegen, dass die Geräte in den Zeiten, in denen keine Vermietung erfolgt, vorübergehend an anderer Stelle gelagert und bei Bedarf ohne größeren Aufwand dort wieder aufgebaut werden.
- Werden in Ferienhäusern Rundfunkgeräte bereitgehalten, kann die nur vorübergehende Auslastung derartiger Räumlichkeiten nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass für diese Geräte eine zeitlich begrenzte Anmeldung und in der Folge dazu eine Erhebung von Rundfunkgebühren nur für diesen begrenzten Zeitraum erfolgt.
- Ein Vertrauen des Rundfunkteilnehmers in den Fortbestand einer in der Vergangenheit geübten Abrechnungspraxis ist nicht schutzwürdig, wenn diese den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht entspricht.
Dass das Ferienhaus regelmäßig nicht das ganze Jahr über ausgelastet ist und es immer wieder Zeiten gibt, in denen das Haus unvermietet bleibt und samt aller Empfangs- und anderen Technik nicht genutzt wird, spielt dabei rechtlich keine Rolle.
Rechtsgrundlagen:
§ 5 Abs 1 S 3 RdFunkGebVtr,
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 RdFunkGebVtr,
§ 2 Abs 2 S 1 RdFunkGebVtr,
§ 1 Abs 2 S 2 RdFunkGebVtr,
§ 1 Abs 2 S 1 RdFunkGebVtr,
§ 38 VwVfG ND
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2012, 4 LC 141/10
Quelle: Deutsche Anwaltshotline, OVG Lüneburg
Rechtsindex
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