Eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin kann keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte 2009 das 63. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies war bei der Stundeneinteilung jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand beantragte die Klägerin daraufhin einen finanziellen Ausgleich für die zuviel geleistete Arbeitszeit.

Dies lehnte das beklagte Land unter Hinweis darauf ab, dass es für eine derartige Zahlung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die jedoch ohne Erfolg blieb.

Die Entscheidung

Zum einen komme - so die Koblenzer Richter - ein finanzieller Ausgleich für von Beamten zuviel geleistete Arbeitszeit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht, welche hier jedoch fehle. Zudem müsse der Beamte nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seinen Anspruch auf einen (zeitlichen) Ausgleich gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend machen; ein Ausgleich komme nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach der Stellung des entsprechenden Antrages leisten müsse.

Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit sei demgegenüber nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Der Dienstherr habe nämlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Es sei dem Beamten in dem von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung eines Ausgleichs frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen entsprechenden Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.03.2012 - 6 K 1067/11.KO

VG Koblenz, PM Nr. 16/2012
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