Mit Urteil entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht, dass öffentliche Schulträger keinen Anspruch gegenüber den Eltern ihrer Schüler auf die Erstattung von Kopierkosten für Unterrichtsmaterial haben und bestätigt somit die Entscheidung des VG Dresden.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte die Gemeinde Königswartha gegen die Mutter dreier Schüler, die die ihr am Schuljahresende zugesandten Rechnungen über Kopierkosten nicht bezahlt hatte. Von dieser verlangte die Gemeinde die Erstattung von Kopierkosten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial in Höhe von 34,95 €. Dagegen hatte sich die betroffene Mutter auf die Verfassung berufen, die die Unentgeltlichkeit der Lernmittel nicht nur auf Schulbücher beschränke.

Die Entscheidung

Mit Urteil hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (siehe unsere Pressemitteilung "Kein Kopiergeld an öffentlichen Schulen") - bestätigt. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts besteht für den geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Rechtsgrundlage.

Für den Zahlungsanspruch besteht keine Rechtsgrundlage

Das Schulgesetz stelle keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Auch allgemeine Erstattungsansprüche stünden der Gemeinde als Schulträgerin nicht zu Verfügung. Mit der Herstellung der Kopien habe sie keine Aufgabe der Eltern für diese ohne deren Auftrag wahrgenommen. Vielmehr obliege es der Gemeinde als Schulträgerin, die sachlichen Kosten für den Schulbetrieb, zu denen auch die Lernmittel gehören, zu tragen.

Unterrichtskopien sind Lernmittel

Die Herstellung von Unterrichtskopien unterfalle dem Begriff der Lernmittel. Ob es in Ansehung der in Art. 102 Abs. 4 SächsVerf garantierten Lernmittelfreiheit für die Zukunft zulässig wäre, einen gesetzlichen Erstattungsanspruch für die Kosten der Herstellung von Unterrichtskopien einzuführen, hat der Senat offen gelassen. Mangels Entscheidungsrelevanz bedürfe es hier keiner Klärung, ob die Formulierung in Art. 102 Abs. 5 SächsVerf, dass das Nähere zum Umfang der Lernmittelfreiheit durch Gesetz bestimmt werde, die Einführung eines Erstattungsanspruches zulasse.

Gericht:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.04.2012 - 2 A 520/11

Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 - 5 K 1790/08

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