Wegen ihrer ausgeprägten Leibesfülle ist jetzt eine Frau nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil bestätigte.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wog die 168 cm große Angestellte bei ihrer Einstellungsuntersuchung bereits 109 kg. Vor der Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis sei eine Nachuntersuchung erforderlich. Sechs Jahre später brachte sie dann 122,7 kg auf die amtsärztliche Körperwaage.

Zuviel, meinte ihr Dienstherr und wies das mit der neuerlichen Untersuchung verbundene Begehren der Frau auf nunmehrige Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zurück. Das Übergewicht der Frau sei in diesem Fall so ausgeprägt, dass es Krankheitswert habe und die gesundheitliche Eignung der zukünftigen Staatsdienerin ernsthaft in Frage gestellt sei.

Die Entscheidung

Bedenken, denen sich das nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht anschloss. Zu dem Merkmal der Eignung gehört auch die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers im Hinblick auf das von ihm angestrebte Amt. Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich hat der Dienstherr eine Prognoseentscheidung zu treffen.

Erhebliches gesundheitliches Risiko

Zwar war die Betroffene nach eigener Aussage seit ihrer Einstellung bisher nicht an einem Tag krankgeschrieben gewesen, so die Deutsche Anwaltshotline. Doch für die Frage der gesundheitlichen Eignung für ein Amt kommt es angesichts der erforderlichen Prognoseentscheidung auf die aktuelle Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit nicht an.
Vielmehr ist laut Düsseldorfer Urteilsspruch aufgrund statistischer Erwägungen eine hinreichende Risikoprüfung vorzunehmen und die weitere individuelle Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob das derart festgestellte Risiko gesundheitlicher Erkrankung im Einzelfall günstiger zu bewerten sei.

Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Zumal weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich wurde, dass bei etwas mehr Willenskraft eine Gewichtsreduzierung prinzipiell nicht möglich wäre.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2011 - 13 K 1683/11

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