Die dauerhafte Nutzung eines Notausgangs für Be- und Entladebetrieb eines Pizza-Services kann wegen der besonderen Situation im unmittelbar angrenzenden Wohngebiet im Einzelfall das Gebot der Rücksichtnahme verletzen.

Ein Beitrag der Deutschen Anwaltshotline

Eine Pizza-Bestellung ist in der Regel kein Notfall und die Auslieferung durch den Pizza-Service muss deshalb nicht ständig über den Notausgang der Lokalität erfolgen. Zumal dann nicht, wenn die Hintertür zum Fluchtweg in eine schmale Sackgasse mündet, wo die fortwährenden Wendemanöver der Lieferfahrzeuge mit einem drastischen Anstieg des Lärmpegels einhergehen, während der Eingang zum Gastraum des Ladens auf der Vorderseite an einer normalen Verkehrsstraße liegt und hier nicht die Gefahr einer besonderen Belästigung der Anwohner besteht.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist es nach ausdrücklicher Auffassung der Richter zwar grundsätzlich Sache des Bauherrn, an welcher Seite er den Zugang zu einem Pizza-Heim-Service innerhalb eines Mischgebietes vorsieht. Allerdings wird hier nach Überzeugung des Gerichts das sich aus dem Nachbarschutz ergebene Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Denn es handelt sich beim Fluchtweg hinten - wie die Besichtigung durch die Richter ergab - im Gegensatz zur vorderen Eingangsseite um keine Durchgangsstraße, sondern eine schmale Sackgasse, wo alle Geräusche beim Öffnen und Schließen der Notausgangstür, die Gespräche zwischen den Fahrern und den Servicekräften, das Schlagen der Türen und Heckklappen besonders verstärkt werden, zumal dort jedes Fahrzeug noch geräuschaufwändig wenden muss.

"Dabei besteht der ganze Aufwand der Pizza-Bäcker, die beklagte Lärmbelästigung abzustellen, darin, die Kartons mit den Pizzen anstatt über die zwei Stufen aus der Notausgangstür durch den Gastraum hindurch zur Eingangstür des Lokals zu tragen und draußen in die Auslieferungsfahrzeuge einzuladen - wo sogar noch ein ständig leerer Parkplatz zur Verfügung steht", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Urteilsspruch. Ein Mehraufwand, der den Richtern angesichts der konkreten Situation zumutbarer erschien als die unter anderen Umständen vielleicht sogar hinzunehmende Geräuschbelästigung der klagenden Anwohner.

Gericht:

Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 07.09.2011 - 5 K 18/11

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

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