Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte mit Beschluss einen Antrag ab, mit dem die Halterin eines Rottweilers verhindern wollte, dass sie ihren Hund außerhalb ihrer Wohnung ständig mit einer maximal drei Meter langen Leine halten soll.

Der Sachverhalt


Der nicht angeleinte Hund der Antragstellerin hatte in der Vergangenheit mehrfach andere Hunde gebissen, sodass sie tierärztlich behandelt werden mussten, obwohl die Antragstellerin als Hundehalterin anwesend war. Daraufhin verfügte der Landkreis Göttingen, dass der Hund der Antragstellerin außerhalb der ausbruchsicheren Wohnung ständig angeleint zu führen sei, die Leine eine Länge von drei Metern nicht überschreiten dürfe und der Hund nur von einer Person ausgeführt werden dürfe, die körperlich in der Lage sei, ihn jederzeit unter Kontrolle zu halten und die über die einschlägigen Vorschriften und die erlassenen Auflagen informiert seien.

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht, weil der Landkreis seine Verfügung für sofort vollziehbar erklärt hatte. Sie hatte geltend gemacht, ihr Hund sei sehr verspielt und laufe immer zu anderen Hunden hin; diese hätten dann ihren Hund angegriffen, worauf hin der sich durch Beißen nur gewehrt habe. Hierzu gibt es abweichende Zeugendarstellungen.

Die Entscheidung


Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat die Klärung der Frage, ob es der Hund der Antragstellerin war, der sich aggressiv verhalten hat, der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es hat stattdessen eine reine Interessenabwägung vorgenommen, die zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Würde der Hund weiter wie bisher frei herumlaufen können, bestünde die konkrete Gefahr, dass erneut andere Hunde und vielleicht auch Menschen, und damit erhebliche Rechtsgüter, verletzt würden. Demgegenüber seien die Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin und die Belastung für ihren Hund durch den Leinenzwang gering. Sollte sie am Ende obsiegen, sei der vorübergehende Leinenzwang gegen ihren Willen nicht unzumutbar.

Die Antragstellerin kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Themenindex:
Leinenzwang, Hundebiss

Gericht:
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 1 B 101/11

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