Einem Hundebesitzer wurde vom Landkreis Osnabrück aufgrund einer anonymen Beschwerde die Verpflichtung aufgegeben, seinen Golden-Retriever-Rüden außerhalb ausbruchsicherer Privatgrundstücke generell an der Leine zu führen. Zu Unrecht, entschied das Gericht.

Der Sachverhalt

Der Anordnung des Landkreises Osnabrück lag eine anonyme Anzeige zugrunde, wonach der Hund des Klägers unbeaufsichtigt frei in der Nachbarschaft herumgelaufen sei. Er habe sich sehr aggressiv verhalten und mit fletschenden Zähnen unter lautem Knurren und Gebell Menschen angegriffen.

Der Kläger trägt hingegen vor, sein Hund sei ein sehr umgängliches und friedvolles Tier. Im Übrigen habe er keine Gelegenheit bekommen, sich vor der Anordnung des Leinenzwanges gegenüber dem Landkreis Osnabrück zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die angefochtene Verfügung, den Hund des Klägers außerhalb ausbruchssicherer Privatgrundstücke ständig an der Leine zu führen, durch sein Urteil aufgehoben.

Es hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Beklagte habe entgegen seiner Pflicht nicht belegt, dass die Voraussetzungen für die getroffene ordnungsbehördliche Maßnahme vorgelegen hätten. Die Anordnung des Leinenzwanges setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, es also hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Hund Menschen angreift.

Anonyme Beschwerde reicht nicht aus

Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, seien im Bescheid nicht genannt worden. Allein auf die anonyme Beschwerde über das Verhalten des Hundes könne die Anordnung nicht gestützt werden, weil die Beschwerde wegen ihrer Anonymität nicht verwertbar sei. Der gesetzlichen Verpflichtung, anlässlich des anonymen Hinweises den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, sei der Beklagte nicht nachgekommen. Auch der Inhalt des Vermerkes über ein Telefonat mit der Ehefrau des Klägers biete keine Grundlage für die Anordnung des Leinenzwanges; daraus ergebe sich vielmehr, dass es sich um ein friedfertiges Tier handele. Andere Umstände, die die im Streit stehende Maßnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Das Urteil kann mittels eines Antrages auf Zulassung der Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 17.11.2011 - 6 A 90/10

Redaktion Rechtsindex, VG Osnabrück