Ein Fahrlehrer hat in 85 Fällen erhaltenes Bargeld von Fahrschülern nicht an den Fahrschulinhaber weitergeleitet. Wegen Unzuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf wurde ihm die Fahrlehrererlaubnis widerrufen.

Der Sachverhalt

Der an Glücksspielsucht leidende Antragsteller hat in 85 Fällen Bargeld, das ihm Fahrschüler zur Bezahlung des Fahrschulunterrichts ausgehändigt haben, nicht an den Fahrschulinhaber weitergeleitet. Dabei ging es um Beträge zwischen 50,-- € und 405,-- € und in der Summe um 17.035,-- €.

Nachdem die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs den Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis ausgesprochen hatte, wandte sich der Antragsteller in dem Bestreben, den Sofortvollzug stoppen zu lassen, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Die Entscheidung

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt, weil der Widerruf offensichtlich rechtens sei. Der Antragsteller habe sich mit Blick auf den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erwiesen. Unter Missbrauch seiner mit seiner Ausbilderfunktion verbundenen Autorität habe er die Vermögensinteressen der ihm anvertrauten Fahrschüler und damit das in ihn gesetzte Vertrauen in schwerwiegender Weise verletzt. Auch wenn der mit sofortiger Wirkung verfügte Widerruf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers berühre, sei die behördliche Maßnahme gerechtfertigt.

Denn da die Ursache für das Fehlverhalten des Antragstellers in dessen Spielsucht liege und Geldbeschaffungsdelikte typisch für dieses Krankheitsbild seien, stehe zu befürchten, dass der Antragsteller auch künftig der Versuchung erliegen werde, illegal an das Geld seiner Fahrschüler zu kommen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.10.2011 - 3 L 995/11.MZ

Quelle: VG Mainz PM 16/2011
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