Einem Kläger wurden im Jahre 1985 seine Waffen sichergestellt, weil ihm die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen wurde. Nun begehrte er, über 20 Jahre später, die Herausgabe seiner Waffen, deren Eigentümer er geblieben wäre. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage eines Bürgers gegen das Land Rheinland- Pfalz auf Herausgabe einer im Jahre 1985 bei ihm sichergestellten Waffe abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der Kläger war seit 1976 im Besitz zahlreicher Schusswaffen. 1985 wurde ihm die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen; die Polizei stellte die Waffen sicher. 23 Jahre später stellte der Kläger beim Polizeipräsidium Rheinpfalz einen Antrag auf Herausgabe seiner Waffen. Sowohl das Polizeipräsidium Rheinpfalz als auch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier teilten dem Kläger mit, eine Herausgabe der Waffen sei nicht mehr möglich, da diese nicht mehr im dienstlichen Gewahrsam seien. Unterlagen gebe es nach so langer Zeit nicht mehr.

Die Verwahrung der Waffen im dienstlichen Gewahrsam sei wohl zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt, der zwischen der erfolgten Übergabe an die Verwahrstelle bei der  Bezirksregierung in Neustadt im Jahr 1986  und der Auflösung der Waffenkammer zwischen 1996 und 1997 liege, beendet worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach seien die Waffen ordnungsgemäß verwertet oder vernichtet worden.

Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er begehrte die Herausgabe einer näher bezeichneten Pistole und machte geltend: Trotz der Sicherstellung der Waffen im Jahre 1985 sei er deren Eigentümer geblieben. Das beklagte Land habe nicht nachgewiesen, dass die Waffe nicht mehr in seinem Besitz sei.

Die Entscheidung

Die 5. Kammer des Gerichts wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus: Eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der genannten Pistole an den Kläger oder an einen waffenrechtlich berechtigten Dritten scheide aus. Der beweispflichtige Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Pistole nach wie vor in amtlichem Gewahrsam habe, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Waffe seinerzeit ordnungsgemäß verwertet oder vernichtet worden sei. Dass das Land keine Dokumente über den Verbleib oder über die Verwertung beziehungsweise Vernichtung mehr auffinden könne, könne ihm nicht angelastet werden, da keine Behörde verpflichtet sei, Verwaltungsakten nach deren Abschluss länger als 20 Jahre aufzubewahren.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 K 1198/11.NW

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt
Pressemitteilung Nr. 35/11