Die Umbettung einer Urne ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Möglich wäre ein Grund, wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht werde. Dies lag hier jedoch nicht vor.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte im Dezember 2005 die Bestattung seiner verstorbenen Großmutter in einem Urnengrab des städtischen Friedhofs in Berlin-Adlershof in Auftrag gegeben und ein 20-jähriges Nutzungsrecht hieran erhalten. Nachdem er Ende 2010 seinen Wohnsitz nach Friesland verlegt hatte, beantragte er beim Friedhofsamt Tempelhof-Schöneberg die Zustimmung zur Umbettung der Urne, weil seine Großmutter ihn am Sterbebett gebeten habe, ihr Grab zu pflegen, solange er dazu körperlich in der Lage sei. Außerdem könne er sich eine Grabpflege in Berlin finanziell nicht leisten. Das Friedhofsamt lehnte den Antrag ab.

Die Entscheidung

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Ein nach dem Berliner Friedhofsgesetz erforderlicher wichtiger Grund für die Umbettung liege nicht vor. Dies sei nur der Fall, wenn das Interesse an der geplanten Umbettung - ausnahmsweise - die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe überwiege. Eine den Friedhof oder die Bestattung betreffende Sinnesänderung der Angehörigen falle aber ebenso wenig hierunter wie ein Umzug der Angehörigen aufgrund veränderter Lebensumstände.

Besuch der Grabstätte bei unzumutbarer Weise

Lediglich wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht werde, könne ein wichtiger Grund angenommen werden. Nach diesen Kriterien sei die Entscheidung des Friedhofsamtes Tempelhof-Schöneberg rechtmäßig, weil der Wunsch nach einer Umbettung allein auf dem Umzug des Klägers beruhe. Er sei nicht aus gesundheitlichen Gründen an einem Besuch der bisherigen Grabstätte gehindert und habe nicht dargetan, die Kosten für Besuche des Grabes in Berlin und die Grabpflege nicht aufwenden zu können.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil der 21. Kammer vom 26. September 2011 - VG 21 K 145.11 (rechtskräftig)

VG Berlin PM Nr. 43/2011
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