Der Antragsteller hat eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten (Fachrichtung Fremdsprachen) absolviert und ist der Auffassung, diese stelle eine ausreichende berufliche Vorbildung für das gewählte Studium Politikwissenschaft (Bachelor of Arts) an der Universität dar. Diese Auffassung teilte das VG Mainz nicht.

Der Sachverhalt

Nachdem die Hochschule den Antrag auf Bescheinigung einer Hochschulzugangsberechtigung für den gewünschten Studiengang abgelehnt hatte, wandte der Antragsteller sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Mainz.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hatte es abgelehnt, die Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Ausbildung vorläufig eine Hochschulzugangsberechtigung für die Aufnahme des Studiums Politikwissenschaft (Bachelor of Arts) zum Wintersemester 2011/2012 zu erteilen.

Die Entscheidung

Ein Anspruch auf die Hochschulzugangsberechtigung bestehe nicht, befanden die Richter. Zwischen der beruflichen Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten und dem gewählten Studiengang bestehe nämlich kein hinreichender inhaltlicher Zusammenhang. Von der kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen beruflichen Ausbildung hebe sich der Gegenstand des Bachelor-Studiengangs Politikwissenschaft, der sich mit der Analyse, der Ausgestaltung und den Strukturen der Politik auf nationaler und internationaler Ebene befasse, grundlegend ab.

Es bestünden allenfalls untergeordnete Berührungspunkte. Die im Jahr 2010 mit der Änderung des Hochschulgesetzes erweiterte Durchlässigkeit von Bildungsabschlüssen und- wegen zwischen akademischer und beruflicher Bildung gelte weiterhin nicht schrankenlos. Die Feststellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den Bildungsgängen sei aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, um einen Studienerfolg des Studierenden möglichst zu erreichen.

Gericht:
VG Mainz, Beschluss vom 17.08.2011 - 3 L 749/11.MZ

Quelle: PM 14/2011 des VG Mainz
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