Auch der Eingangsraum einer Gaststätte darf ein Gastwirt nicht zum Raucherraum erklären. Das Rauchen ist nur in Räumen erlaubt, die funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb so abtrennbar seien, dass sie von Nichtrauchern nicht genutzt werden müssten.

Der Sachverhalt

Nach dem Nichtraucherschutzgesetz in NRW wird bestimmt, dass in Gaststätten Rauchverbot gilt. Allerdings dürfen Gastwirte abgeschlossene Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Im entschiedenen Fall hatte der Gastwirt einen zur Straße gelegenen Eingangsraum seiner Gaststätte zum Raucherraum erklärt und darauf verwiesen, dass nichtrauchende Gäste einen anderen Eingang benutzen könnten.

Dieser zweite Eingang liegt an der Rheinuferseite und ist nur über einen längeren Fußweg sowie einen langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Die Stadt Köln untersagte die Einrichtung dieses Raucherraums. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Gastwirts ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die Entscheidung

Zur Begründung führte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus: Als Raucherraum eigneten sich nur Räume, die nach Bauart und Funktion die Beeinträchtigung nichtrauchender Gäste ausschlössen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Einzelne vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit geschützt werden und frei entscheiden dürfen, ob er sich den Gefahren des Passivrauchens in Gaststätten aussetzen wolle.

Nichtraucher sind den Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt

Damit sei es nicht zu vereinbaren, Raucherräume so einzurichten, dass Nichtraucher gezwungen seien, sich zumindest gelegentlich und gleichzeitig mit Rauchern in ihnen aufzuhalten. Nichtraucher würden den Gefahren des Passivrauchens auch dann ausgesetzt, wenn sie etwa beim Betreten der Gaststätte, bei Toilettengängen oder für Bestellungen sich vorübergehend in einem Raucherraum aufhalten oder ihn durchqueren müssten. Hier führe der zur Straße gelegene Eingang auch nichtrauchende Besucher unmittelbar in den als Raucherraum vorgesehen Gastraum.

Bestimmte Personengruppen müssen den Eingang nutzen

Dieser Eingang müsse von bestimmten Personengruppen, etwa Rollstuhlfahrern, gehbehinderten Personen und Eltern mit kleinen Kindern, zwangsläufig genutzt werden. Selbst bei zwei gleichwertigen Eingängen dürfe der Gastwirt den Eingangsraum aber nicht zum Raucherraum machen, weil er über weitere abtrennbare Räume verfüge. Das Nichtraucherschutzgesetz verlange in solchen Fällen, eine die Nichtraucher weniger belastende Möglichkeit zu wählen und einen der reinen Gasträume als Raucherraum einzurichten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Gericht:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. April 2011 - 4 B 1703/10

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