Ein in Indien geborenes Kind hat nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin auch dann keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses, wenn es biologisch nachweislich von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller, ein im Dezember 2010 in Indien geborenes Kind, hatte bei der Deutschen Botschaft die Ausstellung eines deutschen Reisepasses beantragt. Die Botschaft hatte dies abgelehnt, weil die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fraglich sei.

Die Entscheidung

Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte diese Rechtsansicht im Eilverfahren. Ein deutscher Reisepass dürfe nur Deutschen ausgestellt werden. Schon Zweifel hieran genügten, um den Pass zu verweigern. Solche Zweifel bestünden auch hier. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde zwar bereits dann vermittelt, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitze. Ob allerdings die sich als Eltern ausgebenden und das Kind vertretenden Deutschen, eine 1955 geborene Frau und ein 1950 geborener Mann, rechtlich als Eltern des Kindes anzusehen seien, sei zweifelhaft. Das Kind sei ausweislich der Geburtsurkunde in einem auf die Vermittlung von Leihmutterschaften spezialisierten „Fertility Center“ geboren worden.

Die Mutterschaft der deutschen Frau sei schon wegen ihres fortgeschrittenen Alters höchst unwahrscheinlich und im Übrigen weder durch Vorlage eines Mutterpasses noch sonstiger ärztlicher Unterlagen belegt. Auch wenn demgegenüber die biologische Vaterschaft des deutschen Mannes feststehe, sei dies rechtlich nicht relevant. Vater des in einer Ehe geborenen Kindes sei sowohl nach deutschem als auch nach indischem Recht der Ehemann der Leihmutter. So lange die Identität der biologischen Mutter nicht sicher und ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, bleibe die Abstammung des Kindes zweifelhaft. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hatte in einem ähnlich gelagerten Fall im November 2009 das Visum für einen Kindernachzug abgelehnt (Von indischer Leihmutter geborene Kinder dürfen nicht einreisen).

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Gericht:
VG Berlin, Beschluss vom 15.04.2011 - VG 23 L 79.11

Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 27.04.2011
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