Auch wenn Eltern aus religiösen Gründen die schulischen Lerninhalte ablehnen, können sie die Schulpflicht ihrer Kinder nicht dadurch vermeiden, dass ein Elternteil seinen Wohnsitz ins benachbarte Ausland verlegt, solange der andere Elternteil in Deutschland verbleibt.

Der Sachverhalt

Die Eltern, Baptisten kasachischer Herkunft, lehnen die schulischen Lerninhalte aus religiösen Gründen ab. Sie hatten bereits im Rhein-Sieg-Kreis erfolglos versucht, die Schulpflicht ihrer Kinder zu vermeiden. Nachdem sie mit ihren sieben Kindern nach Euskirchen gezogen waren, wies das zuständige Schulamt die Eltern an, ihre zwei schulpflichtigen Kinder anzumelden. Die Kläger verwiesen darauf, dass die Mutter mit den beiden schulpflichtigen Kindern nach Belgien gezogen sei, während der Vater mit den fünf jüngeren Kindern weiter in Euskirchen wohne.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass hier nicht der angebliche Aufenthalt der beiden älteren Kinder in Belgien maßgebend sei. Vielmehr knüpfe die Schulpflicht nach dem Landesschulgesetz an den Wohnsitz an. Kinder hätten ihren Wohnsitz bei den Eltern - und damit auch bei dem weiterhin in Euskirchen lebenden Vater. Folglich durfte das Schulamt für den Kreis Euskirchen tätig werden. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15. April 2011 - 9 K 1917/10

Mitteilung des Gerichts vom 18. April 2011