Nachdem ein Fahrlehrer seiner Fahrschülerin Pornobilder gezeigt hatte, wurde ihm mit sofortiger Wirkung seine Fahrlehrerlaubnis sowie die Fahrschulerlaubnis entzogen.

Der Sachverhalt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2011 den Widerruf einer Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt, weil der Betroffene pornographische Schriften verbreitet hatte.

Der Antragsteller war mit seiner 17jährigen Fahrschülerin während einer Unterrichtsstunde auf einen Parkplatz gefahren und hatte ihr im Auto pornographische Bilder gezeigt. Nachdem dies bereits mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen geahndet worden war, hat die Verwaltungsbehörde mit sofortiger Wirkung die Fahrlehrerlaubnis sowie die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen. Den Antrag des Fahrlehrers, jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage weiter als Fahrlehrer und Fahrschulinhaber tätig sein zu dürfen, hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt.

Die Entscheidung

Diese Entscheidung hat der BayVGH nun bestätigt. Nach Auffassung des BayVGH zeigt das Verhalten des Antragstellers, dass er für die Tätigkeit als Fahrlehrer und Fahrschulinhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Als Fahrlehrer habe er das zu einer Fahrschülerin bestehende besondere Vertrauens-, Autoritäts- und Machtverhältnis benutzt, um eigene sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen.

Die meist jüngeren Fahrschüler seien nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen und insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten zur Wehr zur setzen. Zudem herrsche im Inneren eines Fahrschulautos eine räumliche Enge, die der Antragsteller im Rahmen der praktischen Fahrausbildung als Raum für seine sexuellen Anzüglichkeiten benutzt habe. Selbst wenn die Fahrschülerin ihrerseits mit sexuellen Themen angefangen hätte, hätte sich der Antragsteller als Ausbilder dem entziehen und der Minderjährigen klare Grenzen ziehen müssen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des BayVGH ist nicht eröffnet.

Gericht:
Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9.2.2011 - 11 CS 10.3056

Mitteilung des Bayer. Verwaltungsgerichtshof