Zeugnis - Die Ermittlung der Jahreszeugnisnote am Ende der Klassenstufe 10 unter Gewichtung der Leistungen im 1. und 2. Schulhalbjahr im Verhältnis 1 : 2 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Sachverhalt

Ein Schüler wurde am Ende der 10.Klasse nicht in die 11. Klassenstufe versetzt, weil er im Jahreszeugnis in zwei Fächern die Note "mangelhaft" erhalten hatte und diese Noten nicht mit anderen Fächern ausgleichen konnte.

Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag beanstandete er seine Nichtversetzung, indem er sich gegen die Jahreszeugnisnote "mangelhaft" in einem der beiden Fächer wandte. Diese Note sei unzutreffend berechnet worden, weil die Leistungen im 2. Schulhalbjahr im Vergleich zu denen aus dem 1. Schulhalbjahr doppelt (im Verhältnis 1 : 2) gewichtet worden seien.

Die Entscheidung

Die Richter der 6. Kammer lehnten seinen Antrag ab. Die Ermittlung der Jahresnote unter Gewichtung der Leistungen im 1. Schulhalbjahr und im 2. Schulhalbjahr im Verhältnis 1 : 2 sei nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Vorschriften enthielten keine rechnerischen Vorgaben im Sinne verbindlicher mathematischer Formeln zur Berechnung der Jahreszeugnisnoten. Es sei lediglich vorgegeben, dass Jahreszeugnisnoten aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr festgelegt werden.

Einschätzung durch die Lehrkraft

Wie sich die "stärkere Berücksichtigung" auszudrücken habe, obliege mangels weiterer Vorgaben der pädagogischen Einschätzung durch die Lehrkraft. Die stärkere Berücksichtigung erfordere nicht zwingend eine Gewichtung 1 : 2, sie stehe dem aber auch nicht entgegen. Die vorgenommene Gewichtung halte sich im Rahmen des pädagogischen Bewertungsspielraums, über den eine Lehrkraft bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung verfüge.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 27.08.2010 - 6 L 857/10.MZ

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