Urteil - Ein Wehrpflichtiger ist wegen des Besuchs der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom Wehrdienst zurückzustellen. Eine Heranziehung würde u.a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten.

Der Sachverhalt

Der 1986 geborene Kläger absolvierte knapp 2 Jahre lang eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. In dieser Zeit war er vom Wehrdienst zurückgestellt. Nach seinen erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen bekam er die Möglichkeit zu einem Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Karlsruhe. Zur Durchführung dieses Studiums musste er einen von der Dualen Hochschule vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb abschließen.

Zur Durchführung des Studiums benötige er nämlich eine praktische Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 1. Oktober 2009 an. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst.

Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung West ab. Zugleich berief sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. November 2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht.

Die Entscheidung

Die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule verlangen.

Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u. a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet, dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner) als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten benötige. Eine Unterbrechung durch den Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen, dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde. Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen könne.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW

Rechtsindex, VG Neustadt