Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern darf wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge Säumniszuschläge festsetzen, und zwar auch rückwirkend. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen der sich dagegen wehrte.

Der Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt hat Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk zumindest seit dem Jahr 2001 nicht gezahlt. Eine Satzungsregelung des Versorgungswerks aus dem Jahr 2005 sah zunächst vor, dass es auf rückständige Beiträge einen einmaligen Säumniszuschlag und Verzugszinsen festsetzen dürfe. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2008, wurde diese Satzungsbestimmung mangels gesetzlicher Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen für unwirksam gehalten. Danach setzte das Versorgungswerk eine geänderte Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft.

Diese geänderte Satzung sieht im Fall rückständiger Beiträge keine Verzugszinsen mehr vor, dafür aber monatliche Säumniszuschläge. Auf dieser Grundlage setzte das Versorgungswerk gegen den Rechtsanwalt Säumniszuschläge in Höhe von zuletzt 1.813,17 € fest. Hiergegen legte der klagende Rechtsanwalt erfolglos Widerspruch ein und erhob sodann Klage zum Verwaltungsgericht. Er ist der Ansicht, dass Säumniszuschläge aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit Wirkung für die Vergangenheit festgesetzt werden dürften und beruft sich dafür auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sei die Rückwirkung der Satzung verfassungsgemäß. Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass die Neuregelung nicht auch für die Vergangenheit wirken dürfte, sei nicht schutzwürdig. Er habe als Rechtsanwalt damit rechnen müssen, dass das Versorgungswerk die vormalige ungültige Satzungsregelung durch eine neue Bestimmung ersetzt und dabei den Ausfall der Verzugszinsen durch Säumniszuschläge kompensiert, also auf diese Beträge nicht verzichtet.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010, 3 K 1016/09.KO

Rechtsindex, PM des VG Koblenz