Verbraucherfreundlich zeigte sich das VG Berlin, das entschieden hat, dass die Bezeichnung "Putenbrust-Fleischspieß" irreführend ist, wenn das Fleischerzeugnisprodukt nicht aus gewachsenen Fleischstücken besteht.

Der Sachverhalt

Die betroffenen Fleischproduzenten klagten gegen ihnen vorgeworfene Verstöße gegen das Lebensmittelrecht. Der Prozess der Herstellung der "Putenbrust-Fleischspieße" verläuft dergestalt, dass zu "Briefmarkenstärke" zerkleinertes Putenbrustfleisch mit Gewürzen und entsprechenden Zusatzstoffen vermengt und mit Hilfe einer Füllmaschine über eine sog. Formplatte geleitet und ausgeformt wird. Im Anschluss daran wird diese Putenbrustfleischmasse von einem Holzspieß durchspießt, bevor die Marinierung erfolgt.

Die Veterinärämter sahen darin eine Irreführung, da der Endverbraucher unter einem Putenbrust-Fleischspieß ein Produkt verstehe, dass stückiges Fleisch enthalte und kein fein zerkleinertes Brustfleisch.

Die Entscheidung

Die Klage der Fleischproduzenten wurde abgewiesen

Das Deutsche Lebensmittelbuch sieht vor, dass Geflügelfleischspieße in rohem Zustand mindestent zu zwei Dritteln aus Geflügelfleisch, im Übrigen aus Speck und würzenden Beigaben bestehen. Diese Beschreibung der Geflügelfleischspieße ist im Unterkapitel "Erzeugnisse aus gestückeltem Fleisch" eingeordnet ist und gelte auch für Geflügelfleischspieße. Diese müssen auch aus gestückeltem Fleisch bestehen.

Der Hinweis auf der Verpackung, dass das Fleischprodukt aus "zum Teil zerkleinertem Fleisch" hergestellt worden ist, ändert nichts am Tatbestand der Irreführung.

Gericht:

VG Berlin, Urteile vom 14. Juli 2010 - VG 14 A 133.07, VG 14 K 3.10 und VG 14 K 4.10.

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