Das VG Oldenburg hat die Klage eines Kaffeefahrtenveranstalters abgewiesen, der die Erteilung einer Reisegewerbekarte erstreiten wollte. Der Kläger habe sich durch sein Verhalten in der Vergangenheit wegen Durchführung unrechtmäßiger Kaffeefahrten als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen.

Der Sachverhalt

Ein Veranstalter sogenannter Kaffeefahrten hat für die Durchführung eine Reisegewerbekarte bei der Stadt Varel beantragt. Die Stadt Varel hatte die Erteilung jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger in der Vergangenheit an der Durchführung unrechtmäßiger Kaffeefahrten beteiligt gewesen sei. In der Vergangenheit seien wiederholt von einer Firma Gewinnversprechungen (etwa in der Art: "Sie haben 1.500 Euro gewonnen und können den Gewinn in bar abholen.") gemacht worden, die von den Veranstaltern aber nicht eingehalten würden. Als Adresse sei auf den entsprechenden Schreiben nur eine Postfachadresse angegeben worden. Solche Postfächer habe der Kläger geleert. Allein diese Tatbeteiligung reiche aus, ihm die Erteilung der Reisegewerbekarte zu versagen, weil sein Verhalten zeige, dass er gewerberechtlich unzuverlässig sei. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte nun die Auffassung der Stadt Varel. Der Kläger sei an der Durchführung unzulässiger Kaffeefahrten beteiligt gewesen, da er Postfächer geleert habe, die im Zusammenhang mit diesen Kaffeefahrten eingerichtet worden seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung die Tatbeteiligung seines Mandanten zugegeben. Bei Kaffeefahrten würden solche Gewinnversprechungen nur gemacht, um Verbraucher (vor allem ältere Menschen) zu den Veranstaltungen zu locken, ohne die Gewinne auszuzahlen. Das Gericht verwies in dem Urteil darauf, dass die gegen den Kläger durchgeführten umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar eingestellt worden seien. Die Gewinnversprechungen widersprächen aber den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Gewerbeordnung wolle verhindern, dass geschäftlich unerfahrene Menschen übervorteilt würden. Es solle gerade verhindert werden, dass ältere Menschen einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt würden. Der Kläger habe sich durch sein Verhalten in der Vergangenheit als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 22. April 2010 (Az.: 12 A 1106/09)

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